Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.03.2023

Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22   

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https://dejure.org/2022,23693
BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2022,23693)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2022 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2022,23693)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2022,23693)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 3 Abs. 1, Abs. 5 Rahmenbeschluss 2008/675/JI; § 53 StGB; § 55 StGB; § 267 Abs. 3 StPO
    Vorlageverfahren zum EuGH; nachträgliche Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ergangenen Verurteilung bei Überschreitung des zulässigen Höchstmaß für eine Freiheitstrafe durch eine fiktive Einbeziehung der ausländischen Verurteilung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, Art 1 Abs 1 EURaBes 675/2008, Art 3 Abs 1 EURaBes 675/2008, Art 3 Abs 5 EURaBes 675/2008
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren: Härteausgleich bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen von früheren in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat wie im Inland; Verhängung einer weiteren zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wegen der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung in Deutschland ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen von früheren in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat wie im Inland; Verhängung einer weiteren zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wegen der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung in Deutschland ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen von früheren in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat wie im Inland; Verhängung einer weiteren zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wegen der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung in Deutschland ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 320
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Nach der insoweit in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dem Nachteil, der durch die fehlende Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit EU-ausländischen Verurteilungen entsteht, im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig durch einen im Ermessen des Tatgerichts stehenden - unbezifferten - Härteausgleich Rechnung getragen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21, ECLI:DE:BGH: 2022:260122B3STR461.21.0).

    Zwar tritt - anders als in den Fällen innerstaatlicher Verurteilungen - in Fällen verschiedenstaatlicher Verurteilungen kein Wegfall der einbezogenen Strafe als selbständig vollstreckbares Erkenntnis ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 9 ff., insb. Rn. 14, ECLI:DE:BGH: 2022:260122B3STR461.21.0, auch dazu, dass der Rahmenbeschluss 2008/675/JI nicht zwingend die konkrete Bezifferung des Nachteilsausgleichs erfordere); jedoch erscheint eine nachvollziehbare Begründung des Ausgleichs und dessen Bezifferung aus Transparenzgründen, insbesondere aber aus Gründen der Nachprüfbarkeit der Straffestsetzung als wesentlichem Teil der tatgerichtlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht unverzichtbar.

    d) Einer vorherigen Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der eine von dem erkennenden Senat abweichende Auffassung vertritt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21, ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR461.21.0), bedarf es nicht.

    Der Senat ist nach Artikel 267 AEUV aufgrund seiner Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, zumal es sich auch nach Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs um Fragen der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI und der dazu ergangenen - bereits zitierten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 7, ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR461.21.0); dieses Ersuchen stellt keine abweichende Sachentscheidung dar (vgl. BFH, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 13. November 2002 - I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795, Rn. 29).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Die Auslegung ist auch nicht derart offenkundig, dass sie im Sinne eines "acte clair" keinen vernünftigen Zweifeln unterläge (vgl. zu den Voraussetzungen einer Offenkundigkeit EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache C-283/81, CILFIT, Slg. 1982, S. 3415, EU:C:1982:335).
  • BFH, 13.11.2002 - I R 13/02

    Verlustausgleich bei Auslandsimmobilien?

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Der Senat ist nach Artikel 267 AEUV aufgrund seiner Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, zumal es sich auch nach Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs um Fragen der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI und der dazu ergangenen - bereits zitierten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 7, ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR461.21.0); dieses Ersuchen stellt keine abweichende Sachentscheidung dar (vgl. BFH, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 13. November 2002 - I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795, Rn. 29).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dafür spricht insbesondere auch, dass es sich bei der Gesamtstrafenbildung - wie aus § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ersichtlich - um einen eigenständigen, gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3, ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR415.19.0; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 Rn. 20, ECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR504.15.0; jeweils mwN).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen scheidet jedoch aus, weil aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung und die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates eine solche Gesamtstrafenbildung aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17 Rn. 5, ECLI:DE:BGH:2018:040718B1STR599.17.0 und vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20 Rn. 13, ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR15.20.0).
  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 599/17

    Härtefallausgleich bei ansonsten gesamtstrafenfähigen ausländischen

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen scheidet jedoch aus, weil aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung und die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates eine solche Gesamtstrafenbildung aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17 Rn. 5, ECLI:DE:BGH:2018:040718B1STR599.17.0 und vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20 Rn. 13, ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR15.20.0).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 630/19

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Die Anwendung des § 55 StGB durch das Tatgericht ist zwingend, wenn die Voraussetzungen vorliegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 StR 630/19 Rn. 2, ECLI:DE:BGH:2020:070420B3STR630.19.0).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19

    Gesamtstrafenbildung (Zumessung der Gesamtstrafe nach gesamtstrafenspezifischen

  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    Da sich der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage, ob Anlagegold eine entsprechende Prägung aufweisen muss, noch nicht geäußert hat, müsste der Senat eine Vorabentscheidung einholen, wenn die Auslegung des Art. 344 MwStSystRL vernünftigen Zweifeln unterläge (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 CILFIT, Slg. 1982, S. 3415; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 1 StR 130/22 Rn. 42).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2023 - 1 StR 130/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7309
BGH, 08.03.2023 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2023,7309)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2023 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2023,7309)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2023 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2023,7309)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Artikel 3 Abs. 1, Abs. 5 Rahmenbeschluss 2008/675/JI, § 55 StGB
    Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen (fiktive Gesamtstrafenbildung: Verhängung eigenständiger Strafe auch zulässig, wenn zulässiges Höchstmaß für eine (fiktive) Gesamtstrafe überschritten würde)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, Artikel 3 Abs. 1 des Rahmen... beschlusses 2008/675/JI, § 55 StGB, § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB, Artikels 3 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI, Rahmenbeschlusses 2008/675/JI, Artikel 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI, Artikel 3 Abs. 5 Unterabs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI

  • Wolters Kluwer

    Beachten der auch bei einer Gesamtstrafenbildung aus inländischen Strafen maßgeblichen Strafzumessungskriterien bei der Bezifferung des Ausgleichs i.R.e. Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StGB § 54 Abs. 2 S. 2; StGB § 55
    Beachten der auch bei einer Gesamtstrafenbildung aus inländischen Strafen maßgeblichen Strafzumessungskriterien bei der Bezifferung des Ausgleichs i.R.e. Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2024, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 130/22
    bb) Den aus der fehlenden Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung resultierenden Nachteil hat das Landgericht entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 11 f., Rn. 23 f., vom 12. November 2020 - 1 StR 379/20 Rn. 6 und vom 12. Januar 2021 - 1 StR 404/20 Rn. 4) mit einem Jahr konkret beziffert und bei der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Strafe in Abzug gebracht.

    Eine vollständige Anrechnung der ausländischen Strafe ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 12 f. Rn. 26 mwN).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 130/22
    Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Rechtssache C-583/22 PPU) hat der Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen hin für Recht erkannt:.

    Der Europäische Gerichtshof hat daraufhin am 12. Januar 2023 (aaO) entschieden, dass Artikel 3 Abs. 5 Unterabs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI dahin auszulegen ist, dass die Berücksichtigung früherer in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen im Sinne dieser Bestimmung vom nationalen Gericht nicht verlangt, den aus der fehlenden Möglichkeit der - für frühere inländische Verurteilungen vorgesehenen - nachträglichen Gesamtstrafenbildung resultierenden Nachteil konkret darzulegen und zu begründen.

  • BGH, 12.01.2021 - 1 StR 404/20

    Gesamtstrafenbildung (Nachteilsausgleich für im Ausland verhängte Strafen nur bei

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 130/22
    bb) Den aus der fehlenden Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung resultierenden Nachteil hat das Landgericht entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 11 f., Rn. 23 f., vom 12. November 2020 - 1 StR 379/20 Rn. 6 und vom 12. Januar 2021 - 1 StR 404/20 Rn. 4) mit einem Jahr konkret beziffert und bei der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Strafe in Abzug gebracht.
  • BGH, 12.11.2020 - 1 StR 379/20

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung einer ausländischen Verurteilung)

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 130/22
    bb) Den aus der fehlenden Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung resultierenden Nachteil hat das Landgericht entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 11 f., Rn. 23 f., vom 12. November 2020 - 1 StR 379/20 Rn. 6 und vom 12. Januar 2021 - 1 StR 404/20 Rn. 4) mit einem Jahr konkret beziffert und bei der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Strafe in Abzug gebracht.
  • BGH, 23.11.2023 - 2 StR 420/23

    Schuldspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl; Anordnung

    b) Die Strafkammer hat aber, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht bedacht, dass ausländische Verurteilungen zwar nicht gesamtstrafenfähig, jedoch bei der Strafzumessung - wenn auch nicht in Form eines bezifferten Strafabschlags (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 130/22 Rn. 19) - über den Gesichtspunkt des Härteausgleichs oder des Gesamtstrafübels zu beachten sind, wenn ein Gerichtsstand auch in Deutschland begründet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, StV 2019, 603) oder das Urteil in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159) verhängt wurde.
  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

    b) Auf welche Weise dies geschieht, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-583/22 PPU Rn. 79; s.a. BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 130/22 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 10 ff.).
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